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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann verpflichtend, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot, unserer Bestellung oder Auftragsbestätigung zugesandt wird.

2. Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht innerhalb von drei Tagen an, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

3. Preise, Preiserhöhungen, Zahlungen

Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden versichern wir die Ware für Rechnung unseres Kunden gegen Transportschäden. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als 6 Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend höheren Preis zu verlangen. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im übrigen sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ist unser Vertragspartner berechtigt, unsere Rechnungen mit einem Skonto-Abzug von 2% zu bezahlen. Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel sowie Schecks zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Uns stehen bei Überschreitung der obigen Zahlungstermine Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

4. Vermögensverschlechterung des Vertragspartners

Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder war ein solches bereits vor Vertragsabschluss eingetreten, uns aber erst nach Vertragsabschluss bekannt geworden, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: • Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzoder Vergleichsverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt. Kommt unser Vertragspartner in solchen Fällen unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nun innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

5. Haftung für Mängel

Unser Vertragspartner haftet dafür, dass die Ware oder Leistungen den Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Er sichert uns zu, dass sie den sich aus der vorgesehenen Zweckbestimmung ergebenden Anforderungen entspricht. Nur offenkundige und ohne Untersuchung unschwer feststellbare oder aber von uns erwähnte Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unserem Vertragspartner zu rügen; im übrigen gelten die §§377, 378 HGB nicht.

6. Schadensersatz wegen Verzug, Schadensersatz statt der Leistung

Kommt unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 8% des Lieferwertes zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unsere Anspruch auf Ersatz weitergehenden Schadens bleibt unberührt. In jedem Falle, in dem uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistungen zusteht, können wir 20% des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Abbildungen, Angaben zu Qualität, Eigenschaften und Maßen

Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in Angeboten und Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Soweit der Vertragsgegenstand für unseren Vertragspartner keine wesentliche Änderung erfährt, bleiben unsere Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung vorbehalten. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes dienen der bloßen Produktbeschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherung.

8. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Absendung der Ware von unserem Werk auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart werden. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen Versandvorschriften erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zu billigsten und schnellsten Verfrachtung. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Fall geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.

9. Lieferfristen

Lieferfristen oder -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessenen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, sobald solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derartig bedingte Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Lieferfristen verlängern sich aus dem Zeitraum, in dem unser Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Wird auf Wunsch unseres Kunden der Liefergegenstand nachträglich abgeändert, wird ein etwa vereinbarter Liefertermin oder eine etwa vereinbarte Lieferfrist hinfällig. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

10. Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach §275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziffer 11 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben: Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Falle unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist. Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

11. Haftung für Mängel und Schadensersatz

Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seine in §§ 377 und 378 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sein denn, wir hätten arglistig gehandelt. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahrs nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadensersatz – und Aufwendungsersatzanspruch gem. § 437 Ziff. 3 BGB – bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns – eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln an der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unserer Vertragspartner unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus dem nachfolgenden Abschnitt ergebenen Umfang beschränkt. Unsere Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmen, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund von Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht begründet sind. Unter diesen Vorraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretner Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 437, 440, 478 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Abnehmer uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unsere Eigentum. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufenden Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf der Ermächtigung. Bei einem Scheck- oder Wechselprozeß erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

14. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

Sollte eine der Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt an ihrer Stelle eine Regelung als vereinbart, die im Sinn der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner in rechtlich wirksamer Weise am nächstem kommt. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebene Streitigkeiten ist Wuppertal, soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die Beziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.